Bevor ein Begeisterter sich offiziell Böllerschütze nennen darf und das Böllerschießen nicht zu einer Gefahr für Mensch und Umwelt wird, muss er eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) nachweisen, die die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten des Böllerschützen bestätigt, um Böllerpulver vorschriftsmäßig erwerben, verbringen, aufbewahren und vernichten zu können.

Ablauf bis zur Ausstellung der „Erlaubnis gemäß § 27 SprengG“ in Bayern

1.      Mindestalter 21 Jahre (in Ausnahmefällen 18 Jahre).

2.      Antrag auf Ausstellung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)“ bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfeie Stadt oder Kreisverwaltungsreferat) einreichen.

3.      Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung (persönliche Eignung).

4.      Nach Vorlage der UB Besuch eines Lehrganges zur Erlangung der Fachkunde mit Prüfung vor dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt.

5.      Ausstellung einer „Bedürfnisbescheinigung“ durch den Verein (z.B. Schützen-/Kriegerverein).

6.      Beantragung der „Erlaubnis nach § 27 SprengG“ bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (siehe Ziffer2). Diese ist alle fünf Jahre rechtzeitig vor Ablauf verlängern zu lassen.

7.      Beschuss des Böllergerätes bei den staatlichen Beschussämtern in München (Südbayern) oder Mellrichstadt (Nordbayern).

Zur Grundausstattung eines Böllerschützen gehören:

  • Vereinstracht
  • Böllergerät
  • Messbecher oder abgepackte Einzelladung
  • Pulvertasche aus Leder mit übergreifendem Deckel oder Schießkiste für abgepackte Einzelladungen
  • Ladestock aus nicht funkenreißendem Material
  • Ladehammer aus Holz oder Kunststoff
  • Räumnadel für Zündkanal
  • Korkenzieher mit Tiefeneinstellung
  • Pistonschlüssel
  • Gehörschutz (Ohrstöpsel)
  • Wasserspülflasche.

Hinweis:    
Weiter benötigt der Böllerschütze eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1 Mill. EURO. Diese ist für BSSB-Mitglieder(=Vereinsmitglied) über die Gruppenversicherung bereits im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Eine private Haftpflichtversicherung ist dessen ungeachtet zwingend erforderlich, weil durch den BSSB nur die Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Böllerschießen stehen, versichert sind. Für Risiken aus dem privaten Transport und die Aufbewahrung von Böllerpulver steht die private Haftpflichtversicherung ein. Deshalb sollte von der privaten Haftpflichtversicherung eine schriftliche Bestätigung erwirkt werden, dass die Risiken aus dem Umgang mit Böllerpulver (incl. Besitz und Lagerung) abgedeckt sind.